des

Lippstädter Grün e.V.

mit dem Sitz in Lippstadt

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen „Lippstädter Grün e.V.“

1.2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.

1.3. Der Sitz des Vereins ist Lippstadt.

§ 2 Zweck des Vereins 

2.1. Der Verein Lippstädter Grün e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Landschaftspflege, Umwelt- & Klimaschutz, Heimatpflege und der Ortsverschönerung in Lippstadt mitsamt Ortsteilen, sowie die Volks- und Berufsbildung & Freizeitstätten in Bezug auf vorgenannte Zwecke und Klimaresilienz / Klimaschutz. 

2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten, die Pflege, den Erhalt und Ausbau der Lippstädter Grünanlagen, Freiräume und Freizeitstätten aus Gründen des Denkmalschutzes, der Klimaresilienz und des Naturschutzes sowie die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung dieser Zwecke. Zur Errichtung, Pflege, Erhalt und Ausbau der Lippstädter Grünanlagen, Freiräume und Freizeitstätten bedient sich der Verein anderer Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Regelmäßig werden Planung, Erstellung des Leistungsverzeichnisses, Bauausführung und Bauaufsicht bei neu zu errichtenden, pflegenden, erhaltenden oder erweiternden Maßnahmen in den Lippstädter Grünanlagen, Freiräume und Freizeitstätten durch die Stadt Lippstadt durchgeführt. Daneben kann der Verein diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Der Verein kann auch andere Maßnahmen durchführen, die zur Förderung des Vereinszwecks geeignet sind. 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung/Vergütung/Verwendung bei Auflösung 

4.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

4.4. Weiter wird die Auflage erteilt, dass die Stadt Lippstadt die Mittel für Zwecke gemäß § 2 nutzen soll, wobei die Voraussetzungen der Ziffer 4.3 zu beachten sind.

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 6 Eintritt der Mitglieder

6.1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person ab einem Alter von 16 Jahren werden. 

6.2. Minderjährige Mitglieder benötigen für die Beitrittserklärung die Zustimmung der vertetungsberechtigten Eltern (in der Regel beide). 

6.3. Juristische Personen können auf Entscheidung des Vorstands als Mitglieder aufgenommen werden. 

6.4. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

6.5. Die Beitrittserklärung ist in Textform vorzulegen. 

6.6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand per einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam, die aber nicht zwingend zu erteilen ist. Der Beitretende verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Diese liegt spätestens in der ersten Abbuchung / Zahlung des Vereinsbeitrages. 

6.7. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

6.8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

§ 7 Austritt der Mitglieder

7.1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 

7.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

7.3. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

8.1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

8.2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise, nicht aber abschließend, in folgenden Fällen vor

  1. Grobe Satzungsverstöße
  2. Vereinsschädigendes Verhalten
  3. Beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten
  4. Verleumdungen der Organmitglieder
  5. Erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern

8.3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung, mit der Mehrheit von 60% der anwesenden beschlussfähigen Mitglieder.

8.4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

8.5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

8.6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. 

8.7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

9.1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

9.2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied drei Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden.

9.3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 

9.4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 

9.5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird. 

§ 10 Mitgliedschaftsbeitrag

10.1. Es ist ein Mitgliedschaftsbeitrag zu leisten. 

10.2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

10.3. Der Beitrag ist jährlich zum 01.03. für das laufende Jahr zu zahlen. Im Jahr des Eintritts ist bei Eintritt vor dem 1.9. der volle Jahresbeitrag zu leisten, bei Eintritt ab dem 1.9. der halbe Jahresbeitrag zu leisten. 

10.4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung)

b) die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis § 18 der Satzung)

§ 12 Vorstand

12.1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem/r Schriftführer*in und dem/r Kassierer*in.

12.2. Der Vorstand ist beschlussfähig ab der Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern.

12.3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses allein.

12.4. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte setzt der Vorstand eine/n Geschäftsführer*in ein, zudem kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. 

12.5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, eine „Blockwahl“ ist unzulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 (m. W.: fünftausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

14.1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens 

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

14.2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe b zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 15 Form der Berufung

15.1. Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (E-Mail-Adresse oder Postanschrift) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. 

15.2. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. 

15.3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung in Textform an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.

§ 16 Beschlussfähigkeit

16.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufende Mitgliederversammlung. 

16.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 

16.3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

16.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung im Sinne von § 16.3 hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten. 

16.5. Die neue Versammlung ist im Sinne von § 16.2 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.  

§ 17 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung 

17.1. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

17.2. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

17.3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

17.4. Satzungsänderungen hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliedsversammlung zu berichten.

17.5. Der Versammlungsleiter bestimmt den/die Protokollführer*in, der/die über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter*in und dem/r Protokollführer*in zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. 

17.6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: 

17.7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

17.8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

17.9. Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

17.10. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Zustimmung zwei Dritte der Mitglieder erforderlich.

17.11. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegeben Stimmen erforderlich.

17.12. Enthaltungen werden bei offener Abstimmung ausdrücklich abgefragt, bei schriftlicher Abstimmung gelten nur unveränderte oder ausdrücklich als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel als Enthaltung. Diese Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten dagegen als nicht abgegeben.

§ 18 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse

18.1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

18.2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter*in die ganze Niederschrift.

18.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 20 Datenschutzregelungen

20.1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung, besondere Fähigkeiten und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

20.2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht. 

20.3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Maßnahmen, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet, die Nutzung von Messengern zur internen Kommunikation sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.

20.4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

20.5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage, veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 21 Auflösung des Vereins

21.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. Ziffer 17.12 der Satzung) aufgelöst werden.

21.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).

Lippstadt, 24.05.2022